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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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gregat mehrerer nach und nach bey eintretendem Bedürf-niß entstandener und hinrenher gesammelter Geseze. Ih-rer Natur nach Wüsten sie sich nothwendig über die nem-lichen Gegenstände erftreken, die bey allen republikani-schen oder Gemeinds-Verfassungen wiederkommen und diewir oben ausführlich angezeigt und entkvikelt haben.

ES ist nemlich zuförderst um die LomPosition oderZusammensezung des Ausschusses zu thun, durchwelche bestimmt wird, aus wie vielen und welcher Artvon Mitgliedern derselbe bestehen solle? Bey einer Com-münitäl, deren Mitglieder alle versammelt werden kön-nen, ist dieses nicht nöthig; sie existirt durch sich selbst,sie besteht nothwendiger Weise aus denen welche sie ur-sprünglich gestiftet haben oder später darein aufgenommenworden sind; sie wählt die neuen Mitglieder selbst, und istbefugt für diese Aufnahm entweder gewisse Bedingungenvorzuschreiben oder sich die vollkommene Freyheit vorzu-behalten. Ein stellvertretender Ausschuß hingegen muß erstgeschaffen und dabey vor allem die Zahl und die Q u a-lität seiner Mitglieder bestimmt werden. Alleinda es hier nur noch um die Bestandtheile solcher Con-stitutione», nicht aber um ihre mehr oder weniger zwek«mäßige Einrichtung zu thun ist: so berühren wir einstwei-len die Fragen nicht, ob jene Zahl nach einem bestimmtenVerhältniß mit der ganzen Bürgerschaft abgemessen wer-den könne ober nicht? welches Maximum dabey nach denRegeln der Klugheit nicht zu überschreiten sey? auf wel-che Grundlagen jene Stellvertretung gebaut werden müsse,und welche Bedingungen nach den wahren republikanischenErundfäzcn dafür gefordert werden könne» u. s. w. ? DieBehandlung aller dieser und ähnlicher Fragen, worüber