znm Theil in neueren Zeiten ganz falsche, aus Monar-chien in Republiken hinübergetragene Begriffe herrschendwaren, müssen wir auf den Abschnitt von der Makrobio-tik der Republiken verspüren.
Nach den Gesezen über die Compoffrion folgen dieje-nigen über die Formation oder die Bildung desAuSschusseS, wobey eS auf die Bestimmung der Wäh-lenden, der Wahlfähigen und der Wahlform an-kömmt; schwierige und äusserst wichtige Gegenstände, dieebenfalls erst in der Makrobiotik ausführlich abgehandeltwerden sollen. Ihre Bestimmung hängt zwar überhauptvon dem Gutfinden der Communität oder ihrer früherenBeherrscher ab, und es. besteht auch darüber in den Ver-fassungen der verschiedenen Republiken eine unendlicheMannigfaltigkeit; aber eö können doch die einen Forme»zwekmäßiger als die anderen genennt werden. Das Wahl-recht für den repräsentirenden AuSschuß käme eigentlichder ganzen versammelten Communität zu, in so fern mansich dieselbe alö vorher existirend und unabhängig denkt.Allein, wenn dieses physisch möglich wäre, so würde auchdie ganze Stellvertretung selbst überflüssig seyn. Denn so-bald die Communität selbst dieses Wahlrecht ausübe»könnte, so könnte sie eben so gut auch andere Rechteselbst ausüben, und zuverläßig würde sich nie eine ver-sammelte souveraine Corporation zu einer solchen Entäu-siernng oder gänzlichen Abtretung aller ihrer Befugnisseverstanden haben. Daher hat man auch kein Beyspiel,daß die Wahl eines solchen AuSschusseS von unten heraufdurch die ganze Gemeinde geschehen sey, sonder»sie erfolget gewöhnlich von oben herab, d. h. durch einepraexistirende Macht, ursprünglich von früheren Oberen^