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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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welche sowohl die Genossenschaft als ihre Stellvertretungzu stiften die Macht oder das Bcfngniß hatten, in derFolge dann und für die partielle Ergänzung entwedervon dem einmal formirten Ausschuß selbst oder von be-sondern dazu geordneten Wahl-Collegien, oder von ein-zelnen kleineren Abtheilungen der Bürgergemeinde' denenhier willkührlich ein Wahlrecht für die ganze Corpora-lion eingeräumt wird. Unterdessen werden wir seiner Zeitzeigen, daß es sowohl den strengen republikanischen Rechts-begriffen als der Klugheit angemessener ist, die abgehen-den Mitglieder durch den einmal formirten Ausschuß selbstals durch einzelne Abtheilungen der Bürgergemeinde wäh-len zu lassen; indem jener die ganze Communität vorstellt,diese nur eine kleine Minorität derselben ausmachen,folglich auch jener theils den allgemeinen Willen ehertreffen wird, theils mehr interessiri ist nur achtungswertheMitglieder in seinen Schooß aufzunehmen; und daß übri-gens eine periodische Ergänzung nach gewissen Zeitpunk-ten oder von einer bestimmten Anzahl Mitglieder, für dieErfrischung deS GemeingeisteS und zur Bewirkung der all-gemeinen Zufriedenheit zwekmäßiger ist, als die indivi-duelle , wo jedes abgehende Mitglied alsogleich wieder er-sezt wird. Bey den Bedingungen der Wahlfähigkeitist zwar auf die möglichste Wahrscheinlichkeit, d. h. aufden Willen und das Vermögen, znr guten Ausübung deraufgetragenen Pflichten z» sehen; man sucht dadurch denIrrthümern der wählenden Menge zuvorzukommen odersie weniger schädlich zu machen; doch werden wir seinerZeit beweisen, daß nach den wahren republikanischenGrundsäzen und selbst nach den Regeln gesunder Klugheit,für diese blos stellvertretende Eigenschaft (denn andersverhält eS sich mit wirklichen Aemtern oder Bedienungen)