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»icht wohl andere Bedingungen M der Genuß des voll-,kommenen Bürgerrechts und höchstens- noch ein gewisses,Alter gefordert werden können; daß alle übrigen positiven,Vorschriften und AuSschliessungen nur größere Fnkonve-«ienre, Neid und Zweyrracht veranlassen, auch meisten,theils illusorisch sind; und daß überhaupt alle nöthigenoder wünschcnöwerthen Bedingungen eher bey der Auf.Nahme in die Genossenschaft selbst gemacht werden müs-sen, hmtcnher aber wo es um den Genuß der erworbenenRechte zu thun ist, gehässig und beynahe unausführba«sind. Was endlich die Wahlformen betrifft, so bestehtihre Rechtmäßigkeit und zugleich ihre Vollkommenheitdarin, daß kein Wählender von seinem Vorschlags- oderStimmrecht, keiner von seiner Wahlsähigkeit ausgeschlos-sen werde, und daß bey möglichster Kürze der Operationund Freyheit der Scimmgebung, das Resultat der Wah-len immer das Produkt einer wahren, absoluten Majo-rität sey; ein schwieriges Problem, das aber doch nichtunauflöslich ist, und welches wir in dem Abschnitt vonder Staatsklngheil den Republiken befriedigend zu lösen,versuchen werden.
Ist der repräsentirende Ausschuß gebildet, d. h. seineComposition und Formation vollendet: so folget weiterseine innere O-r g a n i sa t i ou im engeren Sinne. Dieseumfasset abermal, wie bey jeder Corporation überhaupt,die Formen der Versammlungen und Berathschlagungs»,mithin die regelmäßige Zusammenberwfung, den ge.meinsamen BersammlungSo.pt, das Präsidium umgewissermaßen dem Körper rin Haupt und eine Seele zugeben, das Sekretariat, mit seinen Gehülfen., umgleichsam das Organ der Versammlung zu seyn, endlich