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die sogenannte Abwart oder die Offiziaken, derenjede Corporation zu ihrer Bedienung oder zur Ausfüh-rung augenbliklicher Befehle nöthig hat. Ueber alle dieseGegenstände wollen wir hier nichts weiter erinnern, dadaö wesentliche darüber schon oben bey der Organisationaller Communitäten überhaupt angeführt worden ist. "
Viel wichtiger aber ist es, auch die Funktionendes stellvertretenden AuSschusscS zu bestimmen, eben weiler nichts in eigenem Namen, sondern im Namen derganzen Genossenschaft regiert, und weil er auch nicht im-mer unbeschränkte Befugnisse hat. Die Bestimmung die,ser Funktionen hängt ursprünglich natürlicher Weise vonden Stiftern jenes Ausschusses selbst ab, als welche ihmdie Existenz geben und zugleich seine Verrichtungen vor-schreiben oder begränzen konnten. Gelangt aber derselbespäterhin durch günstige Umstände zu mehrerer Macht,wird er von seinen früheren Oberen befreyt und in jederRükstcht sein eigener Herr (wie dieses die Geschichte al.ler stellvertretenden Versammlungen oder sogenannten Ari-stokratien ist): so kann er allmählig noch mehrere Gegen-stände an stch ziehen, oder auch sonst gehabte Befugnisseabtreten; und wenn dieses auf eine regelmäßige Weise,mit Einwilligung oder Nachgiebigkeit der übrigen Berech-tigten geschieht: so ist jeder solcher Beschluß als einneues VerfassungS-Kesez anzusehen, wodurch die Befug-nisse oder vielmehr die Reservate der höchsten, die freyeGemeinde vertretenden Gewalt festgesezt werden. Sindder ganzen Genossenschaft bey Stiftung jenes AuSschus,seS gewisse Rechte vorbehalten worden: so werden sie hier
;) Vera!- G. 150—161.