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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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herrscht und rechtmäßiger Weise herrschen kann, je nach-dem die Bürger oder ihre Stellvertreter entweder zu derMagistratur mehr ober weniger Zutrauen haben, ober ge-wisse Gegenstände für besonders wichtig ansehen, odernach dem Grade ihres Eifers und ihrer Muße zu den ge-meinsamen Geschäften bald häufiger bald seltener versam-welt werden wollen.

Ist der repräsentirende Ausschuß formirt, organisierund find auch seine Funktionen bestimmt: so bleiben fünf-tens noch einige Vorschriften über die Behandlung S-.Art der Geschäfte selbst zu geben übrig. Diese zer-fällt 1° in die Initiativ oder den Vorschlag der zu be-handelnden Materien'» 2 ° in die Untersuchung, und3" in die eigentliche Berathschlagung oder Ent-scheidung; Gegenstände, welche bey der Organisationaller Communitäten wieder kommen, und über die wirebenfalls schon oben das Nöthige angeführt Habens Beyder Berathschlagung insbesondere werden erfordert 2 ) dieGegenwart einer gewissen Zahl von Mitglie-dern (sensrus frequons), welcher gewöhnlich nach ei-nem bestimmten Verhältniß mit der Zahl deS ganzen Tri-bunals abgemessen wird; b) der Vortrag des Ge-schäftes, er geschehe nun mündlich oder schriftlich, vondem Präsidenten oder von besonderen Commissionen, odervon einzelnen Mitgliedern, c) die Einholung der Mey-nungen oder die sogenannte Umfrag, 6) die Sezungdes Mehrö oder die Auflösung der gefallenen Meynun-gen in ihre Haupt, und Nebenfragen, um durch das Re-sultat dieser Probe den Willen der Mehrheit herauSzu-bringen; endlich in die Art der Stimmengebungund Stimmenzählung, welche abermal in verschie-