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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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gewissenhafter rechtschaffener Mann ohnehin nach deingöttlichen Gesez oder nach der Natur des übernommenenAmtS zu thun schuldig wäre: so sind doch dergleichen ge-schworne Eide ein der innern Pflicht hinzugefügtes, öf-fentliches und sichtbares, unter Anrufung Gottes, alsdes allwissenden und mächtigsten Richters, gethanes feyer-licheS Versprechen, welches auch die mittelmäßige Red-lichkeit nicht leicht verlezt und ohne sich dem allgemeinenTadel, der öffentlichen Schande Preis zu geben, nichtverlezen kann. Dabey sind diese Eide durch die Worteselbst, in denen sie abgefaßt sind, und durch ihre perio-dische Wiederholung eine Art von Instruktion für die Un-wissenden, ein Erinncrunggmitlel für die Vergeßlichen,eine Stüze und ein Stab für die Schwachen und Gebrech-lichen selbst. Mancher erfüllt seine Pflicht, wenn sie ihmbekannt ist und stets in lebendigem Andenken erhalten wird,der sie hingegen verlezen würde, wenn er sie nicht genaukennt, wenn er sie nur durch eignes Nachdenken erfahrenmuß, oder wenn sie ihm aus dem Gedächtniß entfällt.Viele scheuen sich vor der Brechung eines Eides, die sichvielleicht vor der ungerechten Handlung selbst nicht scheuenwürden, und mancher den man durch Scheingründe znPflichtwidrigen Handlungen zu bereden versucht, wird sieleicht verweigern, wenn er schlechtweg einen geschwornenEid vorschüzen kann, alldieweil er ohne denselben ausMenschenfurcht oder aus Geistes- und Charakterschwächedergleichen Zumuthungcn und künstlichen Sophismen nichtzu widerstehen vermöchte. Auch der Beschränkungder AmtSdaur und der möglichen Amovibilitätder Stellen, kraft welcher sie gewöhnlich einer jähr-lichen Bestätigung oder neuen Erwählung unterworfensind, wollen wir keineswegs allen Werth absprechen; sie