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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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z»r Abberufung angegeben werden muß, ist immer einkritischer Augenblik, in welchem die Fortdaur deS Zu-trauenS einer geheimen oder öffentlichen Probe unrrrwor.fen wird, die der Unwürdige fürchten muß und derenResultat nur daS Bewußtseyn erfüllter Pflicht ruhig er-warten kann. Indessen sind dieses alles nnr sehr unvoll-kommene menschliche Hülfsmittel, die, wenn sie zu häufigoder leidenschaftlich und unklug angewendet werden, nurgrößere JnkoNvenience hcrbeyführen und dem Uebel nichtabhelfen, sondern solches noch ärger machen. Denn Fallsman z. B. die Eide zu sehr vervielfältiget, oder durchdieselben gar unmögliche, unnüze oder überflüssige Dingevorschreibt: so können fie auch nicht gehalten werden undihre Verlezung wird nicht bestraft; alSdann verlieren sieallen Werth, alle Heiligkeit; sie werden zNui bloßen Schall,zur leeren Formalität herabgewürdiget. Die Beschrän-kung der AmtSdaur hat ihre natürlichen Gränzen: ist siegar zu kurz bestimmt, so kann man auch das Amt undseine Verrichtungen nicht lieb gewinnen, und wird nurdazu geneigt die schnell vorübergehende Macht blos zu sei-nem Privat'Nuzen zu gebrauchen; vielweniger wird eSmöglich dabey jene erschöpfende Sachkenntniß ztt erwer-ben, die zum guten Gang der Geschäfte nothwendig ist,aber nur das Resultat längerer Erfahrung und Angewöh-nung seyn kann. Daß eS endlich möglich sey einzelneAuSgeschossene oder andere Beamte bey gewissen bestimm,tcn Gelegenheiten abzurufen oder nicht wieder zu bestä-tigen: ist zwar gut, aber dieses Recht muß nur seltenund nie ohne wichtige Gründe ausgeübt werden. Dennsollten dergleichen Abberufungen zu häufig, willkührlich«nd leidenschaftlich geschehen, oder auch nur gegen kleinemenschliche Fehler und Gebrechen angewendet werden, s»