1.92
Fünfzehntes Capitel.Organisation der Republiken.Beschluß.
a. Engeres dirigirendes Collegium.
I. Nothwendigkeit und Allgemeinheit desselben in allen Commu-nitäten und Rcniblikeii, nicht um Gefeze zu vollziehen/ fim»dern um die miiidern täglichen Geschäfte zu besorgen, diewichtigem aber vorzubcrathen.
II. Seine eigene Constitution und Organisation,s. Composition. Viel geringere Zahl.
b. Formation, und partielle Ergänzung; hängt in der Re-gel von der Gemeinde oder ihre» Stellvertretern ab.
c. Innere Organisation, ist von derjenigen des großemAusschusses nicht verschieden-
«I. Amtsdaur, Rang und Titel, Einkommen, Eidund Instruktion.
e. Funktionen oder Competenz. Sie müssen und kön-nen blos nach der materiellen Wichtigkeit der Gegenständebestimmt werden.
III. Alles was nicht die Bildung und Einrichtung der Gesellschaftselbst betrifft, sondern außer ihrem Kreise liegt, gehört nichtzur Constitution.
Aas vierte und lezte was zur Constitution oder Orga-nisation einer Republik gehört, ist die Bildung und Ein-richtung eines engern dirigirenden Collegiums,welches man gewöhnlich die eigentliche Magistratur,den Rath, und in neuern Zeiten die Regierung zunennen pflegt. Alle Communitäten, von der geringsten
i) In Carthag» hieß es so auch in Sparta, s. Hee--