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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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Dorfgemeinde und der Handwerkerzunft bis zir der grö«sten Republik, haben unter verschiedenen Benennungenvon Vorgesezten, Direktoren, Commissarien,Curato ren u. s. w. ein solches Collegium, weil es inder That unentbehrlich nothwendig ist. Denn es mögennun alle Mitglieder der freyen Gemeinde versammelt wer-den können/ oder durch einen zahlreichen Ausschuß re-präsenkirt werden, so wird immer noch ein abermaligerkleinerer Anöschuß, eine Commission oder eindirigi ren der Rath erfordert: nicht um, wie mannach den neueren Systemen wähnt, die Geseze zu voll-ziehen, oder blos deren Vollziehung zu bewirken, sondernum, gleich dem Rath oder den Ministern eines Fürsten, dieminderen täglichen Geschäfte, (für welche die ganze Cor-poration nicht versammelt werden kann oder nicht versam-melt werden will) zu besorgen, zu fertigen, die wichti-geren aber vorläufig zu berathen und der höchsten Gewaltvorzutragen. Daß dieses der Zwek jener kleinen odertäglichen Räthe sey, beweist sich nicht nur aus derRarur der Sache und der Unmöglichkeit des Gegentheils,sondern wird auch durch die Geschichte aller Zeiten undLänder bestätiget, kraft deren diese Räthe in allen Ge-meinden und Republiken nicht nur Geseze vollziehen, son-dern sehr oft unter mancherley Benennungen und übermancherley Gegenstände dergleichen selbst geben; eineMenge lausender Geschäfte beseitigen oder beurtheilen;überall aber die wichtigeren, sie mögen nun gesezgebenderNatur seyn oder nicht, entweder nach ihrer Klugheit oder

ren Staaten des Alterthums S. 96 »nd 109i m Rom be,

kanntlich der Senat; bey den Italienischen Republiken det

MitkelalrerS Consiglio di Credcnza. Sitmondi T. I.

399 — 4005 in Genua die Signoria.

SeEer Band, N