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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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Nach vorher bestimmen Grundgesezen und Uebungen dergroßen Versammlung vortragen. Da nun ein solcher Rathnicht in einer einzelnen Person, sondern «dermal in ei.nem Collegio von mehreren besteht, mithin neuerdingsconstituirt und organistrt werden muß: so sind auch hierseine Composition und Formation, seine par-tielle Ergänzung, seine innere Einrichtungund vorzüglich seine Comperen; oder seine Funktio-nen zu bestimmen, damit dieselben nicht zum Nachtheilder Republik überschritten werden können. Weil aber dieMitglieder eines solchen kleinen Raths nicht nur Mitge-nossen und Stellvertreter der Communitär, sondern auchihre vorzüglichsten Beamtete sind, weil sie derselbenmit Aufopferung von Privat-Geschäften fast alle ihre Zeitwidmen müssen, einerseits mehr Auszeichnung und Auf-munterung bedürfen, anderseits aber die meiste Macht be-stzen und solche zu ihren Privarzweken mißbrauchen könn.An: so ist eö nicht nur um die Organisation dc6 Colle-giumS selbst zu thun, sondern eS muß auch auf die Amts.daur ihrer Mitglieder, auf ihren Rang, ihr Einkom-men, ihren Eid und ihre Instruktion Rüksicht ge.

Kommen werden. — WaS die Composition betrifft,so versteht sich von selbst, daß die Zahl der Mitgliederjenes kleinen Raths viel geringer als die des stellvertre-tenden AuSschusseS seyn muß und je nach der Zahl allerBürger oder nach der Menge von Geschäften sehr verschie-den seyn kann. Doch darf sie auch nicht gar zu kleinseyn, sondern so daß die Communität auch hier, wo siedem Auge täglich erscheint, in verjüngtem Maaßstab an-ständig repräsentirt sey; daß einzelne Privat-Interessennicht so leicht obsiegen können, und daS Zutrauen desPublikums auf die natürliche Präsumtion gegründet sey!