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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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daß dasjenige was in einem bedeutenden Collegio ausge-wählter und angesehener Vorsteher erkennt worden ist,wahrscheinlich auch von der größeren Bürgcrversammlunggutgeheiffen worden wäre^ In Absicht auf die Eigen-schaften der Mitglieder pflegt man gewöhnlich für die Wahl.fähigkeit zu den kleinen RachSstellrn mehrere Bedingungenvorzuschreiben, alü diejenigen welche blos für den stell-vertretenden Ausschuß nöthig sind; wie z. B. ein höheresAlter, die vorherige Bekleidung gewisser Ehrenstellen,bisweilen verheyratheten Stand u. f. w.; auch werden inder Regel diejenigen von der Wahlfähigkcit ausgeschlos-sen, welche noch in dienstbarer Verpflichtung gegen äu-ßere Fürsten und Herren stehen, von ihnen Besoldungenziehen, oder in dem Collegio bereits allzunahe Blutsver-wandte haben, und in dieser Rüksicht nicht als unabhän-gig angesehen werden können. 2 > — Einige dieser Be-dingungen wären vielleicht beym ersten Anfang einer Re-publik überflüssig, weil sie die Freyheit der Genossenschaftzu sehr einschränken würden , und eben so oft guten Wah-len hinderlich seyn könnten. In der Folge aber, wenndie Communität zahlreicher und mächtiger wird, sind siesehr zwekmäßig, theils um mehr Erfahrung und Sach-kennrniß in die Verwaltung der Geschäfte zu bringen,theils auch um die allzugroße Concurrenz zu verminderen,dadurch gefährlichen Fakttonen vorzubeugen, und über.Haupt mehr allgemeine Zufriedenheit zu bewirken. Höhe-res Alter ist hier die billigste Beschränkung; unter gleichberechtigten uud ungefähr gleich mächtigen macht eö die

2) Siebe z. B- die neuen Berniscl'en Fundamental-Aeseze S. -vr.Diese Vorschriften bestanden schon in den älteren Gesejen undwurden hier wieder aufgenommen.