einzige sichtbar Ueberlegenheit a«S, und ist auch gewöhn-lich mit mehrerer Erfahrung verbunden, deren die übri-gen gern eine Art von Vorrang eingeftehen. WenigstensWird dadurch das Ehrgefühl nicht beleidiget, da eS hin-gegen der Natur zuwider seyn, Uebelstand und offenbare'Emzweyung veranlassen würde, wenn im Allgemeinen dieJüngern über die Aeltern befehlen, oder diese am natür-lichen Vorrnken hindern wollten. Freylich müssen dieMitglieder eines dirigirenden RathS auch nicht lauter ab-gelebte Menschen, sondern zum größer» Theil Männer inder Kraft ihrer Jahre seyn, welche die Last der Geschäftezu tragen vermögen und nachdrüklicher Entschlüsse fähigstnd; aber selbst einzelne Greise schaden in einem solchenCollegio nicht: sind sie auch nicht mehr zur thätigen oderanhaltenden Arbeit geeignet, so ist die Reife ihres Alters«och zum Rathe gut; sie mäßigen das Ungestüm undgeben dem Ganzen einen Anstrich von Würde und Ernst,welcher nicht wenig zum Ansehen der Republik, so wiezum freywiüigcn Gehorsam der Bürger und Unterthanenbeyträgt. — Die ursprüngliche Formation und par-tielle Ergänzung des dirigirenden CollegiumS kömmtin der Regel seinen natürlichen Oberen, folglich derganzen Gemeinde oder ihrer stellvertretende» Versamm-lung zu, insofern sie nemlich vollkommen frey ist, oderwenigstens sich anfänglich selbst vereiniget hat. Wenn aberdie Communität ihre erste Stiftung einem früheren Her-ren verdankt (wie dieses bey den meisten städtischen Bür-gerschaften der Fall war): so ist es auch ganz natürlichund rechtmäßig, daß die ursprüngliche Formation der Ma-gistralur von jenem Herrn selbst geschah, und nur in derFolge die partielle Ergänzung entweder dem Collegio selbstüberlassen, oder von lezterem, bey Abgang des früheren
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