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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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Oberen, die ganze Bürger. Gemeinde oder ihr großemRath zu solchen Wahlen herbeygezogen wurde, um da.durch mehr Eintracht zu bewirken und den gewähltenselbst ein größeres Ansehen zu geben. Die innere Ov-ganisation des kleinen oder dirigirenden Rathes istvon derjenigen der ganzen Communität oder ihrer stellver-tretenden Versammlung im Wesentlichen nicht verschieden.Dieser engere AuSschuß wird gewöhnlich auf die nemlicheWeise zusammenberufen; er hat den nemlichen Versamm-lungsort, den nemlichen Präsidenten, die nemliche Canz«ley, die nemlichen Offtzialeu zu seiner Bedienung; alleseine Wahl. und DeliberationS. Formen werden zwar ein-facher und kürzer fenn, beruhen aber dennoch auf dennemlichen Principien und KlughcitSregeln. Diese Verei-nigung der Communität und ihrer Räthe, der Bürgerund ihrer Vorgesezten, welche hinwieder selbst Bürgersind, ist auch nicht nur zur Einheit des Ganzen, zumwechselseitigen Zutrauen und zum guten Gang der Ge-schäfte nothwendig und nüzlich, sondern sie hat sogar ih-ren Grund in der Natur der Dinge und ist eben deßwe-gen auch so allgemein. Denn da die Communität undihr dirigirendeS Collegium , di« Bürger und ihre Räthenicht zwey verschiedene Behörden oder Corporatione« auS-machen, sondern Theile desselbigen Ganzen sind, und derkleine Rath nur in einem engern Ausschuß der ganzer»Gemeinde oder ihrer Stellvertreter besteht, dieselbige Cor-poration weniger zahlreich oder in verjüngtem Maßstabedarstellt: so ist es klar, daß sie beyde den nemlichen Prä.sidenten, das nemliche Sekretariat u. s. w. haben müssen.And wenn gar, wav gewöhnlich der Fall ist, die Magi-stratur oder der kleine Rath, als von einem frühern Her.re» gestiftet, etwa zuerst bestand, und die Bürgerschaft-