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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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oder citi AuSschuß derselben nur hintenher für wichtigeGeschäfte beygezogrn worden, oder sonst durch Umständezu mehrerer Macht gelanget ist: so versteht sich wieder vonselbst, daß in solchem Falle Versammlungsort, Präsident,Sekretariat u. s. w. nothwendig die gleichen seyn müssen,weil die Bürgerschaft für sich allein und abgesondert be-trachtet, keine dergleichen Beamte und Institute besizt,sondern diejenigen benuzt, welche von der früher existi-renden Magistratur gegeben und mitgebracht sind. Nurin den neueren Revolutions. Republiken sahen wir dieUngereimtheit von zwey oder gar drey obersten Behörden,als nemlich einen sogenannt gesezgebenden Rathoder stellvertretenden Ausschuß der für souverain gehalte-nen Nation; einen vorgeblichen Senat, der sich eben-falls Repräsentant des Volkes nannte, auch die Beschlüssedes ersteren verwerfen konnte; und ein so betiteltes Voll-ziehungs - Direktorium, die alle von einander ge-trennt und unabhängig, ihre besondern VersammlungS-örter, besondere Präsidenten, besondere Canzleyen undOffizialen, besondere Protokolle und Archive hatten, wo-durch dann, nebst ungeheuren, dem Volk zur Last liegen,den Unkosten, nur ein ewiger Streit zwischen jenen Be-Hürden selbst entstehen mußte. Man sah daraus, wie we-nig jene sich republikanisch nennenden politischen Aufklä-rer die wahre Natur einer Republik kannten, und wiesie stets (ohne es zu wissen noch zu wollen) monarchischeBegriffe, an die sie von Jugend auf gewöhnt waren, inihre neu geschaffenen Republiken hinübertrugen. Dennoffenbar war ihr gesezgebender Rath von einer Deputa-tion des Bürgerstandes, ihr Senat von einer Chambrehaute nachgeahmt, und unter dem Vollziehungs-Direk-torto dachten sie sich eine Arr von König, der zwar einen