Band 
Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
JPEG-Download
 

201

lig, daß sie von der Republik eine Art von Entschädi-gung oder ein gewisses Einkommen erhalten, wah-rend hingegen die Mitglieder der Bürger-Gemeinde oderihre Stellvertreter, als solche, weil sie den Souvcrainselbst vorstellen, von Rechtenöwegen keine Besoldung ge-nießen. Jene Einkünfte der RaehSglieder sind natürli-cher Weife, je nach dem Vermögen der freyen Commu-nität, bald größer bald kleiner; doch ist es dem Geisteiner Republik angemessener, daß sie eher niedrig alö hochbestimmt seyen, damit sie nie für die Hauptsache angese-hen werden, damit die Stellen nie als bloße Benefizienbetrachtet, folglich ohne Rüksicht auf ökonomischen Vor-theil blos den würdigsten und fähigsten ertheilt, und auchvon den uneigennüzigsten und vermöglichstcn mit Ehrengesucht werden dürfen; vorzüglich aber damit nicht all,zuviele verschiedenartige Macht auf einzelne Personen an-gehäuft werde, welches in einer Republik allemal gefähr-lich ist. Die Benefizien können in frühern untergeordne-ten Stellen oder in Reben-Beamtungen statt finden; aberdie Auszeichnung vor seinen Mitbürgern und der großeEinfluß in den Geschäften soll die vorzüglichste Belohnungder Magistraten seyn; sie sind auch für edle, im Privat-Wohlstand erzogene Gemüther allerdings hinreichend, undwerden oft sogar dem ökonomischen Interesse vorgezogen.Der Eid der Rathsglieder wird natürlicher Weise derganzen Bürgergemeinde, von deren sie auch Mitgliedersind, oder ihren Stellvertretern abgelegt. Wenn er wohlabgefaßt ist, so soll er zugleich in würdevoller Spracheeine kurze Instruktion über ihre wesentlichsten Pflichtenund Verrichtungen enthalten, und übrigens soll er auchbey der jährlichen Bestätigung erneuert werden, um stetsau die Pflichten gegen die ganze Republik zu erinnere»