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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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lind die Idee dieses Verhältnisses lebendig zu erhalten.Für förmliche Ueberlretung von Grundgesezen oder wis-sentliche Vcrlezung ihrer Pflichten, können zwar die RathS-glicder, einzeln oder zusammengenommen, allerdings zurRechenschaft und sogar zur Strafe gezogen werden, wie-wohl dieser Fall im gesunden Zustand einer Republik nichtleicht eintreffen soll, und in Bezug auf das ganze Corpus»nit großen, ja beynahe unüberwindlichen Schwicrigkei-ten begleitet ist; allein für die inner den Schranken ihrerCompetenz, nach beßtem Wissen und Gewissen genommeneRathschläge und Beschlüsse sind sie, auch bey deren un-günstigen oder schädlichen Erfolg, nicht verantwortlich,zumal man nur für die Reinheit seines Willens aber nichtfür Irrthümer des Verstandes, noch für äußere unvorher-gesehene Ereignisse gut stehen kann: und es giebt Repub-liken die ihren kleinen Räthen darüber sogar förmlicheZusicherungen oder sogenannte Schirmbriefe ertheilthaben, 2 3 > auf daß sie ihren Pflichten auch mit Muthund Freude, ohne beygemischte Furcht und Aengstlichkeik(welche meistentheilS schlechte Rathgeber sind) ausübenkönnen.

WaS endlich die Funktionen dieses engeren Aus-schusses oder kleinen Rathes betrifft: so bestehen sie über-haupt darin, die täglichen laufenden Geschäfte von sichauö zu besorgen, die wichtigeren aber vorläufig zu bera-then und nachher der höchsten Gewalt vorzutragen. s>

2 ) Dieser Schirmbrief mußte z- B- in der alten Republik Bernjährlich am Osterdiensttag bey der Wiederbcsezung des kleinenRatbS neuerdings verlangt und erhalten werden.

3) Verql. oben S. 193. Auch Pufendorf macht die nemlicheUnterscheidung zwischen negotiis quotidianis s. minoris mo-menti, et rarioribus quae summam rerum tangunt.