203
Wa6 aber für vorzüglich wichtig zu halten und was dem«nach der Bürger. Gemeinde oder den großen Rathen vor.zutragen sey: daö ist gewöhnlich theils durch Uebung oderlange Observanz, theils durch besondere Geseze bestimmt,und in Ermanglung derselben bisweilen auch der Klug-heil deS dirigirenden Rathes überlassen; denn oft kannein Geschäft, daS an und für sich unbedeutend ist, durchbesondere Umstände wichtig werden. Natürlicher Weiseherrscht also darüber in den bestehenden Republiken einegroße Verschiedenheit. Je nachdem die Versammlungder ganzen souverainen Genossenschaft schwierig oder leichtist, wird den engeren Räthen bald mehr bald wenigerüberlassen, daher sie auch in den sogenannten Demokra-tien ungleich mehr Gewalt oder Befugnisse haben alS inden Aristokratien, wo der stellvertretende Ausschuß odergroße Rath leicht versammelt werden kann, und daherauch mehr Interesse an den gemeinsamen Geschäftennimmt. Die zwekmäßige Bestimmung der Reservate derhöchsten Gewalt, von deren der dirigirende Rathstets ein inregrirender Theil ist, und der beson-dern Funktionen, oder der Competenz dieses lezteren,macht einen der wichtigsten Punkte republikanischer StaatS-Klugheit auS; es ist indessen hier der Ort die schon obengemachte Bemerkung näher zu beweisen, daß jene Sön-deruug der Gewalten oder Befugnisse gar nicht blos nachlogischen Formen geschehen kann, also daß z. B. die Bür-ger-Gemeinde oder ihr stellvertretender Ausschuß nur Ge-seze zu geben, der engere Ausschuß aber blos ihre Voll-ziehung zu bewirken hätte. Denn die wichtigsten Ange-legenheiten, von denen die Existenz und das Wohl derganzen Republik abhängt, und die mithin nicht dem klei-nen Rath überlassen werden können, stnd oft keine Ge-