sorbische StaatS-Theorie allein epistirt) ward jeder fei-ner Beschlüsse ruft großen Buchstaben ein Gesez genannt,und wenn man z. B. über eine Privat. Bittschrift, nachrevolutionärem Sprachgebrauch , zur Tages . Ordnungübergicng, d. h. dieselbige von der Hand wieö» oder dar-über gar nichts beschloß: so mußte solches, gleich einemfür jedermann verbindlichen Gesez, in vielen tausend Exem-plarien gedrukt und au allen Pfeilern deS ganzen Landesangeschlagen werden. Auf der anderen Seite gaben diesogenannten VollzichnngS-Räthe und selbst ihre unterge.ordneten Beamten, die Minister, die administrativen Be«Horden und sogar die Munizipalitäten täglich eine Mengevon Arrere'S, Reglemeuren, Verordnungen,Dekreteu, Publikationen, Weisungen und In-struktionen, die in alle Zweige der StaatS- und Pri-vat -Gesezgebung einschlagend, für eine große Zahl vonMenschen verbindlich, d. h. Regeln deS Verhaltens, mit-hin eigentliche Geseze waren, aber doch nicht dafürgelten sollten, weil sie nicht diesen Namen trugen. DaSgeschah auch nicht auü wechselseitiger absichtlicher Usur-pation einer Bchorde über die andere, die allenfalls hätteunterbleiben können, sondern eö war nach der Natur derSache nicht anders möglich. Denn der Thorheit der Men-schen ungeachtet müssen die vorkommenden Geschäfte abge-than werden, und im Drang der Nothwendigkeit werdendie sophistischen Doktrinen vergessen; irgend eine Gewaltist einmal immer die höchste, und diese wird sich steiö mitdemjenigen beschäftigen, was sie will oder kann, oder wozuihre Macht nöthig ist; hingegen aber sich um dasjenige nichtbekümmern, was ihr entweder gleichgültig ist, oder auchohne sie ausgeführt werden kann und muß. Wir wolle»also jenen NevolutionS-Regierungen durch die Bemerkung
Schliessen