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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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Die Veräußerung des Gebiets- die V e rwesi-düng deS gemeinen GurS ist ebenfalls kein Geftz,keine Regel des Verhaltens für die Bürger, sondern einebloße Handlung; soll deßwegen die oberste Behörde einerRepublik über solche Gegenstände die ihre Existenz selbstbetreffen, gar nichts zu sagen haben: soll sie durch ihrenengeren Ausschuß Provinzen abtreten. Territorial. Be-sizungen veräußeren und die Republik zu Grunde richtenlassen: soll die ganze Communität unter dem Vorwandvon Administration auch daö DispositionS-Recht über ihrEigenthum aufgeben, und selbst über die größten Geld-Ausgaben nicht mehr entscheiden dürfen, weil sie ebenfallszur Vollziehung von Gesezen nöthig sind! — Die obersteGerichtsbarkeit, die in so vielen Fallen ausgeübtwerden muß, die Annahme von neuen Bürgern,die Guthetssung der Hauptrechnungen u. s. w.gehören ebenfalls nicht zur Gesizgebung, und viel wärees noch, wenn man die Schließung von Bündnis-sen , Friedens.Verträgen u. f. w. unter die Gcsezerechnen wollte, da man subtilisiren könnte, daß solchesnicht Geseze sondern Verträge seyen, und daß dergleichenGegenstände blos unter die Administration der auSwärli.gen Verhältnisse gehören. Dennoch bleiben sie, vermögeder Natur der Sache, überall der höchsten Gewalt vor-behalten. Wenn auf der andern Seite der engere Rathnur die vollziehende Gewalt haben sollte, so müßteer geradezu ein willenloses Wesen seyn; er dürfte sichselbst keine Regel auflegen, keine Verordnung zum gutenGang der Geschäfte machen, den ihm untergeordnetenBeamten, B. den Canzley., den Finanz-Bedienten,den Justiz. Verwaltern, dem Militär n. s.w. kein Dienst-Reglemenr, keine Instruktion mehr ertheilen, für Bür-