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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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ger und Unterthanen nicht die geringste Polizey'Verord-nung/ etwa zur Verhütung „von Unglüksfällen herausge-ben, noch auf Uebcrtretung derselben irgend eine noch sogeringe Strafe androhen: denn Laö sind Gcseze, wennman ihnen schon zur Bemäntelung der falschen Theorieandere Benennungen giebt; es sind verbindliche Willens-äußerungen, Regeln des Verhaltens die eine Menge vonMenschen zu gewissen Handlungen verpflichten, und derenVerlezung für sie Strafen so wie ihre Befolgung Beloh-nungen nach sich zieht. Eine solche Söndcrnng würde aufder Stelle den Gang aller Geschäfte lahmen; sie ist so-gar physisch unmöglich: und also müssen die Befugnissenach ihrer materiellen Wichtigkeit ausgeschieden werden.Auch ist beynahe keine Stadt- oder Dorfgemeinde dir nichtdießorts in ihrer Organisation und ihren Statuten klü-ger gewesen wäre als Montesquieu und feine Jünger.Denn in allen Dorf.Reglementen und städtischen Ver-fassungen findet man z. B. daß der ganzen Gemeinde oderdoch dem größer« Rath ungefähr folgende Gegenständevorbehalten bleiben: 1° die Anna hm von neuen Bür-gern und die Ausschließung vom Bürgerrecht;ein bloßer Akt, eine Handlung und nicht ein Gesez; 2*die Erwählung und allfällige Abfezung der vor-züglichsten Beamten, welche dann gewöhnlich na-mentlich aufgezählt werden; 3 * der A nkanf oder dieVeräußerung von Territorial. Besizungen; ein Ge-genstand von solcher Wichtigkeit, daß in mehreren Repub-liken daö Gefez bestand, es solle keine Jucharte von denDomainen der Republik ohne Genehmigung der höchsten Ge-walt verschenkt, verrauscht oder veräußert werden dürfen. «

r,j Dieses Gesez bestand z.B- in der alten Republik Bern; währSechirer Ban». O