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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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Denn welcher Eigenthümer wird seinen Verwaltern, wenner ihnen auch vieles überlassen muß/ das DifposttionS.Recht über sein Vermögen selbst, über die Grundfeste sei-rier Macht einräumen? 4 ° Die Bewilligung allerGeld.Ausgaben, welche eine gewisse be.stimmte Summe übersteigen; «dermal, gleich wiebey den Fürsten, ein wesentlicher Vorbehalt, wenn dieRepublik Herr über ihr Gut verbleiben und das Com.«lunitäts. Vermögen nicht unnüz verschwenden lassen will.5® Die Errichtung, Veränderung oder Aufhe.bung der Grundstatutrn und überhaupt aller wich»tigeren Geseze, d.h. solcher Geseze welche entweder dieRepublik selbst dauerhaft verpflichten, oder die Bürger«nd Einwohner allgemein angehen, ihre Rechte und I».leressen berühren, ihnen neue Verbindlichkeiten auflegen,«nd die überhaupt von solcher Natur stnd, daß fle ohneHeu Willen und den Nachdruk der höchsten Gewalt nichtvollzogen werden könnten. 6" Die A n h e b u n g und A u f.Hebung von Processen, welche man bey Unabhängi-sten Krieg und Frieden zu nennen pflegt, indem eSzulezt im wesentlichen keinen Unterschied ausmacht, ob derStreit durch eigene oder fremde Gewalt beendiget, das

rend der Donapartifchen Mediatlons-Verfassung hingegen kauf-ten und verkauften der kleine Rath und oft sogar einzelneCollegien, was sie wollten, und distoairte» über alles unterdem neumodischen Namen von Administration. Seit der neuenVerfassung aber vom 2abr is>4 und r8>; müssen doch alleKäufe und Verkäufe von Domaine» über einen gewisse» Werthwieder der höchsten Gewalt vorgetragen werden, und diesesist einer der wenigen Punkte, in denen man von den Revolu»tions «Principien abgegangen und wieder }u der alten gesun-den Vernunft zurükgckehrt ist.