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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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vorläufige Urtheil selbst gefällt ober einem anderen über.lassen werde, denn in beyden Fällen bleibt der AuSgangdesselben gleich ungewiß. 7° Die Schließung undAufhebung von Bündnissen oder anderen wichti-gen Verträgen, welche die Genossenschaft gegen ihres-gleichen daurhaft verpflichten und ihr in dieser HinsichtGeseze auflegen. 8° Die Ausschreibung von Steu-ren und indirekten Abgaben, es sey auf die Bürger oderauf die Einsaßen ihres Gebiets. 9° Die endliche Pas-sation der wichtigeren Rechnungen; nicht umGeseze zu geben, sondern um zu sehen, wie das gemeineGut verwaltet oder verwendet worden sey, und um denim Namen der Communität bestrittencn Ausgaben die Ge-nehmigung zu ertheilen, indem sie ohne vorhergegangeneAutorisation oder nachherige Gutheißung widerrechtlichseyn würden. Solche und ähnliche Gegenstände, derenEntscheidung die höchste Gewalt vorauSsczt und ohne wel-che sie nicht behauptet werden könnte, müssen daher auchden obersten Räthen der Republiken oder freyen Commu-uitäten vorgetragen werden, und so ist eS auch von je-her in allen ohne Ausnahme geschehen. 7 > Keiner einzi-gen ist die ncuphilosophischc Absurdität in den Sinn ge»stiegen, sich blos auf sogenannte Gesezgcbung zu beschrän-ken, allem Handeln, allem Urtheil zu entsagen, und demengeren dirigirenden Ausschuß alles zu überlassen, wasnicht Geftz ist, oder was zur Vollziehung der Geseze ge-hört: denn mit lauter Handlungen und sogenannten Voll-ziehungS-Maßregeln ließe sich die Republik selbst ganz

7) Siehe z. D. von den sogenannten Volks- oder allgemeinenBürger -Versammlungen in Athen. ». Real Staarskunst I.L. a6i - 36/j.