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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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füglich ja sogar gesezmäßig zu Grunde richten. So sehrdemnach auch jene Idee von einer Sönderung der gesez-gebenden und vollziehenden Gewalt noch heur zu Tag invielen Köpfen eingewurzelt seyn mag , die sonst von rcvo-lutionären Principien sehr entfernt zu seyn glauben: soist es nicht minder gewiß, daß dieselbe in keiner einzigenRepublik weder besteht noch je bestanden hat, indem siegeradezu physisch unmöglich und unausführbar ist. — Mir»einem Wort, Fürsten haben ihre Minister, Republikenihre Regierungs-Räthe, nicht nur um Geseze zu vollzie-hen (denn diese werden überhaupt von denjenigen vollzo-gen , denen sie gegeben sind), sondern um eine Menge lau-sender Geschäfte zu besorgen; eS mögen nun dazu Wil-lens-Erklärungen und Verordnungen, Handlungen oderUrtheile erfordert werden; andere aber, wozu sie nichtbevollmächtiget sind, wenigstens vorzubereiten und derhöchsten Gewalt zum Entscheide vorzutragen. Die freyeGenossenschaft, die einzig unabhängige höchste Behörde,kann, gleich einem Fürsten, ihrem Entscheide vorbehaltenwas sie gutfindet; das dirigirende Collegium ist ebenfallsbefugt derselben vorzutragen, waS ihm nüzlich oder zwek-mäßig scheint, mithin auch solche Gegenstände die strenggenommen diesen Vertrag nicht erfordern würden, undwenn also die ganze Commnnität einen Theil ihrer Ge-walt dem engeren Ausschuß überläßt, oder überhaupt zurErleichterung deS Geschäftsganges eine Sönderung derBefugnisse nöthig ist: so muß dabey nicht auf die Form,sondcru aus die Materie, d. h. auf die mehrere oder.min-dcre Wichtigkeit der Gegenstände selbst, Rüksicht genom-men werden.

Mit der Bildung und Einrichtung der freyen Gesell-