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schafi selbst/ eines größer» stellvertretenden Ausschusseswenn derselbe nöthig ist/ und eines engeren dirigirendenCollegiumS, nebst ihren wechselseitigen Verhältnissen undbestimmten Verrichtungen / ist also die Constitutio» einerjeden Republik vollendet: denn alles übrige, was nichtdie innere Organisation und Ordnung der freyen Gesell«schast oder ihrer Mitglieder selbst betrifft, was außerihrem Kreise liegt und unter ihr gemeinsames Gebiet ge-hört, eS mag übrigens noch so wichtig seyn, kann, ohnedie Begriffe zu verwirren, schlechterdings nicht zur Con-stitutio» gerechnet werden, so wenig als die Bestzungen,die Handlungen und die Rechts«Verhältnisse eines Für.sten oder physischen Individuums zur Constitutio» seinesKörpers gehören. So machen z. B. die D ika sterien,Kammern und Collegien, welche unmittelbar unterdem dirigirenden Rathe stehen und zu Besorgung dieseroder jener Geschäfte niedergesezt find; die Eint Heilungdes Gebiets, sie mag nun willkührlich nach geogra.phischen Rüksichten veranstaltet, oder durch die allmähligerworbenen Besizungen von selbst gegeben seyn; die An-ordnung der sogenannten Verwaltungs- oder admi-nistrativen Behörden, zur Besorgung der Güter,Einkünfte und anderer Gegenstände, welche die Republikbesizen mag; die Einrichtung des Gerichtswesens un-des Militärs, die Kirchen-, Schul-, Armen,und andere gemeinnüzige oder wohlthätige An-stalten, die auswärtigen Verhältnisse u. s. w.keine Bestandtheile der Constitutio« einer Republik aus.Denn alle diese Gegenstände, so wichtig sie auch in andc-rer Rüksicht seyn mögen, hangen von dem freyen Willender unabhängigen Genossenschaft ab; sie können seyn odernicht seyn, so oder anders beschaffen seyn, ohne daß die