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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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Republik, die herrschende kollektive Person, desto weni-ger constituirt und organisirt sey. Richt die Wichtigkeit,noch weniger die Stetigkeit gewisser Verordnungen oderInstitute ist der Charakter der confticutionellen Gescze;auch dieser Irrthum zeugt von der Unwissenheit jener So-phisten, welche in neueren Zeiten die StaatSwissenfchaftvervollkommnet oder gar erfunden und auf die reine Ver-nunft zurükgeführt haben wollten. Zudem sie Dekrete,die ihnen nach falschen Begriffen oder vorübergehendenLeidenschaften nothwendig und wesentlich schienen, fürconstitutionell erklärten, wähnten sie daß dieselben nichtmehr sollen angetastet, vielwenigcr umgestürzt werden kön-nen , welches doch bald darauf von ihnen selbst geschah.Allein auch sogar die wahren positiven ConstiturionS-Ge-seze sind eben so wenig unveränderlich als andere; dennalles was von Menschen gemacht ist, kann auch von Men-schen wieder aufgehoben werden, und vieles was nichtzur Verfassung der Republik gehört, ist vielleicht inseinen Folgen bedeutender und wesentlicher als mancheTheile ihrer Organisation. Die ConstitutionS-Geseze sindnur für die Existenz, die Gesundheit und freye Wirksam,keit der Gesellschaft selbst wesentlich, und bestehen über-Haupt nur in denjenigen welche die zerstreute Menge zurkünstlichen kollektiven Einheit bilden, und sie zur Aeuße-rung eines gemeinsamen Willens und gemeinsamer Kraft(freylich unvollkommen genug) gleichsam in einen le-benden und thätigen Körper umschauen, daher sie auch,wie seiner Zeit gezeigt worden, nur in Republiken oderGememwesen, nicht aber in andern Verhältnissen Plazhaben können.