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Sechszehntes Capitel.
Von der Herrschaft der Republiken
oder
dem Verhältniß gegen ihre Unterthanen.
(Jus societatis extraneum.)
I. Eine Republik, als freye Genossenschaft/ steht nothwendigauch mit anderen Menschen,, die nicht Bürger find, in recht»liche» Verhältnissen, und besonders auch mir solchen, die aufihrem Gebiete wohnend von derselben natürlich abhängig oderihr durch Dienstverträge verpflichtet find. Gegen die lezterenist sie kollektiver Herr.
II. Beweis der rechtmäßigen Natur, der Allgemeinheit und Noth-wendigkeit dieser Herrschaft in allen Republiken und Privat«Communitäken.
III. Die Herrschaft einer Republik, verbunden mit ihrer eigene»Unabhängigkeit, macht fie zum unabhängigen Grunbhcrrcnoder kollektiven Fürsten. Sie ist Republik und Fürstzugleich, und hat in lezterer Eigenschaft die nemlichcn Lan-desherrlichen Rechte und die »emlichen Schranken ihrer Ge-
, walt wie die Einzelherren.
IV. Die Herrschaft einer Republik ist eine Folge ihres eigene»Rechts: wer nicht Bürger ist, hat keinen Anspruch darauf z»machen, und fie kann weder ein Privilegium, noch eine Fa-milien. Herrschaft, noch eine Oligarchie oder Erb - Aristokratiegenannt werden. Alle diese AuSdrüke, auf kollektive Herr-schaften angewendet, find falsch und unvernünftig.
bisher wurden theils die natürlichen Rechts. Regeln,welche im Innern jeder Republik gelten, d. h. das Ver«