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Städten oder Republiken des Mittclalt§rS lesen wirvon einem ihnen gehörigen, mehr oder weniger beträchtli-chen Gebiet, dessen Bewohner jenen Stadien nach den nem-lichen freyen Verhältnissen dienstbar und verpsiichkcr waren,wie sie es anderswo gegen einzelne Fürsten oder Dynastenund selbst gegen mächtige begüterte Privat-Personen ge.Wesen oder noch wirklich sind. Das nemliche fand sichbey den Deutschen und Schweizerischen Reichs-städten wieder, von denen leztere (und selbst einige an-dere die nicht Reichsstädte waren) sich durch den Eidge-nossen-Bund zu einem etwas höheren Grad von Unab.hängigkeit, mithin zum Rang der Republiken emporge-schwungen hatten. Die meisten derselben besaßen ihr Ge-biet schon früher als sie selbst unabhängig wurden, mit-hin zur Zeit wo sie noch bloße Privat-Communitäien wa-ren: " warum sollte eS ihnen späterhin nicht erlaubtseyn, da die Unterthanen dabey in den ttemlichen freyenPrivat. Verhältnissen blieben, in ihren Rechten nicht ver-kürzt wurden, sondern vielmehr aus dem höheren Giükund der vollkommenen Freyheit ihrer Herren mannigfal-tigen Vortheil zogen. Und wenn man z. B. bey den Deut-schen Reichsstädten die Existenz ihres Territorial. Gebiets,nebst der natürlichen Ungleichheit zwischen den Bürgernund den Einwohnern oder Unterthanen, ganz vernünftigund rechtmäßig fand, warum sollte sie bey den Schwei-zcrfchen Städten ungerecht oder naturwidrig seyn? Selbstdie freyen unmittelbaren Reichsländer oderWaldstätte in der Schweiz, welche man in der neue.ren Büchersprache die demokratischen Cantone zu
5 ) I 'S. ffreyburq, mit alleiniger Ausnahme des im % l;z6 er-oberten Theiles der Landschaft Waadt,