222
nennen pflegte/ die Landschaft WalliS/ die freygewor.dene»/ unter sich verbündeten Gemeinden in Rhäricnu.s.w. hatten ihre Hintersaßen, ihre Angehörige/ Schuz-verwandte/ Ungleichvcrbündete/ selbst sogenannte Unter,thanen/ theils eigene oder unmittelbare / theils mittelbareoder gemeinsame mit anderen Eidgenossen. ES war dagar nicht alles gleich berechtiget/ wie tue Unwissenheitwähnt«/ oder wie der JakobiniSmuS vorgab um seine vcr.weinte Theorie irgendwo in der Erfahrung als realisirrdarzustellen; nicht jeder war ein freyer Landmannund gehörte zur Landögemeinde; man konnte sogarnur mit äußerster Schwierigkeit in dieses Landrecht/d. h. in die freye Landsmannschaft und die damit verbun-denen Befugnisse aufgenommen werden. Jene Canroneoder Landschaften hießen nur deßwegen demokratisch/ weildie gesammte souveraine Landsgemeinde sich einmal imJahr für gewisse wichtige Gegenstände versammeln konnte.Wer aber kein Landmann war / der konnte auch da nichtwitstimmen/ mochte er auch ein Millionär und seit Jahr.Hunderten im Lande wohnhaft seyn. — Die Republikder sieben vereinigten Niederlande bestand aus denNachkommmen der Landstände jener sieben Provinzen/ wel-che sich im sechSzehnren Jahrhundert durch gemeinschaft-lich geführten Krieg von der Spanischen Oberherrschaftlosgemacht hatten/ mithin aus der sogenannten Ritter-schaft (den Edelleuten oder Grundherren) und denfreyen Städten/ d. h. denjenigen/ die vorher unmit.relbar von dem König abhiengen. Alle übrigen zahlrej.chen Einwohner waren Unterthanen der einzelnen Stände(Staaten)/ und leztere zusammen besaßen noch ein be-trächtliches/ durch gemeinsame Waffen erobertes Gebiet/welches unter dem Namen der Generalitäts.Lande