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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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Untergebene haben können, die ihr auf verschiedene Artverpflichtet sind oder auf ihrem Gebiete wohnen, ohneselbst Mitglieder jener Communität, d. h. ohne zugleichHerren oder Mitherren zu seyn? Wenn das schon denPrivat. Gemeinden oder Genossenschaften erlaubt, undbey ihnen täglich der Fall ist, warum sollte es den freyenund unabhängigen verboten seyn, da sie doch mehr Ver-mögen besizen, andere Menschen zu nähren, zu schüzen,ihnen vortheilhafte und sichere Dienste anzubieten? Undwenn auf der anderen Seite die dienenden Menschen eben-falls berechtigt sind, ihres Ruzens wegen, in den Dienstvon Privat. Gesellschaften zu treten, warum sollten sieden freyen und unabhängigen nicht dienen dürfen, daLoch die gegenseitigen Vortheile ehrenvoller und sicherersind? Dergleichen Verhältnisse und freye Verträge auf.heben oder alS ungerecht darstellen zu wollen: heißt daSnicht eben so viel als beyde Theile, den Mächtigen wieden Schwachen, in ihrer Freyheit beleidigen; denjenigender Diener hat oder haben kann, und denjenigen der die-uen will oder in dem Dienst seinen Unterhalt findet, desIhrigen zu berauben; zugleich dann alle gesellige Bandeaufzulösen, alle wechselseitige Hülfleistungen unter denMenschen unmöglich zu machen. Welch lächerliche Be-hauptung die man in neuern Zeiten so oft hören mußte,Laß man an fremdem Glük und fremder Macht Antheilhaben müsse, weil man ein Mensch seyl Seitwann soll das Recht oder die Würde des Menschen darinbestehen sich in das Eigenthum und die Besizungen einesandern einzudrängen? Warum lassen diese Gleichheitö-Prediger aus gleichem Grund nicht auch die Diener undAufwärter in jeder Tanz., Eß. oder Leftgesellschafc eben-falls mitregieren und befehlen «der die Handlungs-Be-