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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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dienten üver das Gut ihrer assoeirten Patrone«verfügen und die Einkünfte mitgenießen, unter dem Vor-hand daß daö Handelshaus ein Gemeinwesen sey undmithin auch ihnen gehöre? Wenn man die Bürger oderMitglieder einer freyen Communität, ihrer Herrschaftüber andere wegen/ eine privilegirte Caste nennen will,so müssen die Vorgeiezten eines jeden Dorfs, die Meistereiner jeden Zunft, ja die Doctoren und Professoren einerjeden Universität eben so genannt werden. Oder warumnehmen diese sezieren nicht auch die Studirenden, diePedellen, die übrigen Arbeiter, die Pächter oder Bewoh-ner ihrer Güter, die Schuldner des UniversitätS- Fondsti. s. w. ebenfalls in ihr dirigirendeS Collegium auf, oderlassen sie wenigstens Repräsentanten dahin senden? eSmüßte geschehen, wenn man bey solch absurden Princi-xien je konsequent seyn könnte. Allein bey allen ihrenSovhistereyen vermögen sie der Natur nicht zu entwei-chen; immer und allenthalben widerspricht sie den Dich-tungen der Menschen, und man mag eine bestehende Com-munität erweitern so viel man will, so werden immernoch andere ihr dienende Menschen auf ihrem Gebieteübrig bleiben. 7 >

Es unterliegt also wohl keinem Zweifel, daß eine Ge-nossenschaft, sie sey nun selbst unabhängig oder nicht,rechtmäßiger Weise nicht nur über ihre Bürger, d. h.über sich selbst, sondern auch über andere, ihr entweder

7) Dergl. über alles dieses meinen im I. i«i a. herauSgeqebencnironischen Aufsaz: WaS sind Nntertbanen-Verbält-Nisse? bey dem Anlaß als die damalige Schweizer'sche Lag»sazung dekretirl statte, eS sollen in der ganzen Schweißkeine Unterthanen-Verhältnisse mehr bestehen.