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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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durch Dienst. Verträge verpflichtete oder sonst von ihr ab-hängige Menschen herrschen kann , und man müßte sich so-gar über den weitläufigen Beweis einer solch einfachenWahrheit entschuldigen, wenn man nicht durch die Herr.schenden Irrthümer unserer Zeit dazu genöthiget wäre.Ist nun aber eine Communität nicht nur begütert undmächtig, sondern auch für sich selbst völlig frey, d. h.eine wahre Republik, herrschet sie über andere Menschenund dienet selbst niemanden: so wird sie in ersterer Rük-sicht, als eine einzige Person betrachtet, unabhängigerGrundherr oder kollektiver Fürst. Sie ist Republikund Fürst zugleich, jenes in Bezug auf ihre Mitgliederunter einander, dieses in Bezug auf andere der ganzenCommunität dienstbare oder verpflichtete Menschen. DieRepubliken haben also, in dieser lezteren Eigenschaft,die nemlichen Landesherrlichen Rechte wie die individuel-len Fürsten. Jene Befugnisse sind ihnen so wenig alsden Einzelherren von dem untergebenen Volk übertragen,sondern sie fließen auü ihrer Persönlichkeit, aus ihrennatürlichen oder erworbenen Rechten, mit anderen Wor-ten auS ihrer Freyheit und ihrem Eigenthum. *> Aucheine wahre Republik, als Fürstin oder souveraine Cor.poration betrachtet, hat also nur Gott, d. h. die Gesezeder Natur-Nothwendigkeit und die Geseze der Pflicht,der Gerechtigkeit und der Liebe über sich zu erkennen.Sie wird zur Vertheidigung eigener Rechte, zu ihrerSelbsterhaltung und zur Unterstüzung ihrer Freunde undVerbündeten Krieg führen, Frieden schließen, Bündnisseund mancherley andere Verträge eingehen, Gesandte schr-

8 ) B- Ik. Cao. r 6 -0 ) Ebendas Cap. -7.