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fett oder empfangen können; aber gleichwie der Kriegrechtlich nur ihre eigene Sache betrifft und sie ihn ebendeßwegen nach eigenem Willen erklärt, führet und endi-get: so soll sie denselben in der Regel auch auf ihreeigene Kosten führen. KriegS.Dienste und Kriegs-
Steuern kann sie von ihren Bürgern, als Mitgliederndes SouverainS für welche der Krieg geführt wird, vonRechtens wegen fordern; aber die Hülfleistung von Seiteihrer Unterthanen, es sey an Mannschaft, Geld oder an.Leren Bedürfnissen, beruht nur auf moralischer Pflicht,auf freywilliger Zuneigung, auf eigenem mitverflochtenemIntereffe und wird nur durch besondere Dienst'Verträgeoder Gegenleistungen zur rechtlichen Schuldigkeit erho.den. Il> Eben so hat sie in Friedens, oder anderen Ver.trägen nur über eigene Rechte und Interessen, nicht aberüber fremde und selbst nicht über diejenigen ihrer Unter-thanen zu stipuliren, wenigstens nie zu ihrem Nachtheil,als welches für dieselben nicht verbindlich wäre, wohlaber zu ihrem Vortheil, weil da die Einwilligung präsu-mirt werden kann und die günstige Stipulation eine ihnenerwiesene Wohlthat ist. Die Republik ist befugt ih-ren Unterthanen im Auslande möglichsten Schuz zu ver-schaffen , Hospitalität auf ihrem eigenen Gebiet zu gestat-ten oder bey besorgendem Nachtheil für sich selbst ausguten Gründen zu verweigern, -r) Gleichwie sie ihr in-nereS Gemeinwesen, die Constitution der herrschen-den Gesellschaft selbst, nach Gefallen organisirt, so kann
je] D. II. Cav- 28 und ay.n) Ebendas. Cav- - 8 -i») Ebendas. Cap.iz) Ebendas. Cap. 30.