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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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sie auch ihr äußeres Hauswesen, d.h. die Vermal-tuna der unter ihr Gebiet gehörigen Gegenstände, Güterund Besizungen anordnen, die Zahl der dazu nöthigenAemter bestimmen, neue errichten, alte abschaffen und je-dem seine Verrichtungen vorschreiben; die Beamten undDiener selbst anstellen, beförderen und verabscheiden, Be-dingungen der Anwartschaft, der Wahlfähigkeit, des sue.eessiven VorrükenS u. f. w. festsezen. Sie hat das Rechtdie Arbeiten und Leistungen zu forderen, die ihr in sol.chen Dienst. Verträgen versprochen worden sind, ist aberauch verpflichtet die Bedingungen zu erfüllen, welche stegegenseitig zugesagt hat, z. B. die versprochene Besoldungoder andere Vortheile den Dienern regelmäßig und un.verkümmert zufließen zu lassen, selbige wohl zu verweh,ren aber nicht einseitig zu verminderen, nicht andere odermehrere Arbeiten als die versprochenen zu forderen, untsselbst diese nicht mit Uebermaß, sondern mit Rükstchtauf die menschlichen Kräfte und billige Schonung vonAlter und Krankheit. '♦> Im Inneren ihres Gebiets istdie Republik oberste Gesezgeberin und Handha.berin ihrer Geseze. Sie kann durch verbindlich«Willens. Aeußerungen sich selbst als Corporation betrach-tet, ihre Beamte und Diener, wie auch ihre Bürger undUnterthanen verpflichten, in so fern sie dabey inner denGränzen ihres Befugnisses bleibt, keine fremde Rechte be.leidiget und die Vorschriften selbst entweder schon durchdas natürliche Gesez geboten sind oder sich doch aus dem.selben herleiten lassen. »<' Sie ist natürlicher Weise überdie von ihr selbst gegebenen Geseze, d. h. sie kann ihren

i4> B. H- Cop. Zl.1 $; Lbend- Cap. zr.