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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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Willen ganz oder zum Theil abänderen, auslegen, davondlfpensiren, mithin Privilegien und Gnaden, Aus-nahmen und Begünstigungen die niemanden nachrhctligsind, nach Gefallen ertheilen. Daß sie die obersteGerichtsbarkeit in ihrem Lande besize, Bürgern undUnterthanen in streitigen und nicht streitigen Fällen zugerechten Dingen Hülfe leiste, daß man von ihr den ober-sten und desinttiven Schuz erhalte, ist eine natürlicheFolge ihrer Macht, und die Ausübung dieses Befugnissesist eine moralische Pflicht, die in eben dem Grade vcr-bindlicher wird, alS man mehr Mittel zu ihrer Erfüllungbesizt. Auch eine Republik wird demnach zu ihrer Er-leichterung in diesem Geschäft, Unterrichter bestellen,sie mit Instruktionen versehen, ihren GerichtSsprcngelüber gewisse Bezirke, Personen und Sachen anordnen,ihnen eine gewisse Competenz einräumen, über die Treuoder Untreu der in ihrem Namen ausgeübten Justiz-Ver-waltung wachen, einzelne Gegenstände bisweilen an sichziehen, bey BerichtS- Erstattungen Weisung ertheilen, Ap-pellationen von den Unterrichtern annehmen, in außeror.dentlichen Fällenzum Beßren der wahren Justiz oder desZwekeS für welchen die Gescze gegeben sind, von ihreneigenen Vorschriften dispensiren (begnadigen) können, selbstaber keinen Gerichten, außer mit ihrem Willen, unter-worfen seyn. »*> Gleich einem Fürsten ist ferner eine Re-publik auch Herr über ihr Vermögen, ihre Einkünfte undihre Ausgaben und hat über jenes so wie über diese ihrenUnterthanen keine Rechenschaft zu geben; hingegen wirdfreylich von den Beamten der Republik der Versammlung

,6) L. II. Cap. 33,1») Lbendak. Cap. 34