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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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aller Bürger oder ihren Stellvertretern Rechnung abgelegt,gleichwie solches in Monarchien von Seite des betreffen-den Ministers gegen seinen Herren geschieht. Sie wirdDomainen und mancherley Regalien besizen können,denn die erster« sind ihre Güter und die leztern nichts an-ders als eine Fruchtbarmachung von Capitalien zu edlen,gemeinnüzigen und zugleich einträglichen Unternebmnn.gen, welche sie in ihrem Lande ausschließend treiben kann,wofern dadurch niemand aus einem früheren rechtlichenBesize verdrängt wird. Die Domainen kann sie auchnach Belieben verpachten, oder verwalten lassen, selbigeunter mancherley Bedingungen zu Lehen geben, an Be-foldungsstatt einräumen u. s. w., je nachdem die-Um-stände das eine oder das andere räthlich machen, undzu ihrer Veräußerung ist sie gewöhnlicher Weile nochmehr als die Fürsten berechtiget, weil sie dieselben niedurch Testamente oder HauSverträge unter sideicommissa-rischer Bedingung erhalten, sondern als freyes Eigen-thum erworben oder erkauft hat. Bey der Errichtungund Ausübung der Regalien bat sie die nemlichen Re-geln der natürlichen Gerechtigkeit, der Billigkeit undKlugheit zu beobachten, welche seiner Zeit bey den Für-stenthümern von uns entwikelt worden sind. NichS klein-liches, unedles, zum Gewerb gemeiner Privat. Personensich herabsczendes darf dabey unterlaufen, und selbst derallzugewinnsüchkige Zwang zur ausschließenden Benuzungsolcher Regalien entadelt die reine Schönheit dieserQuelle von Einkünften und ist sogar meistentheilS ihremErtrage schädlich. t8 > Auch für die den Bürgern undUnterthanen in ihren Privat-Angelegenheiten geleisteten

i«) SB. ii. Cap. 3?.