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Dienste, für die Benuzung ihrer Macht / ihrer Anstaltenv. f. w. kann die Republik gewisse Taxe»/ Sportelnund Emolumente fordern oder gestatten, wiewohldieses nur mit vieler Mäßigung geschehen muß, und eSnicht schiklich ist daraus eine Quelle von Einkünften z»machen, sondern sie vielmehr den Beamten als eine Ent-schädigung für ihre außerordentliche Arbeit überlassenwerden sollen. Die Republik kann, wie bereits an-derswo gezeigt worden, wohl von ihren Bürgern, aberhingegen nicht willkührlich von ihren Unterthanen direkteSteuren und Auflagen forderen, darum weil sie nichtüber fremdes Gut zu disponiren hat; eö würden auchdergleichen Auflagen in Republiken viel schwerer durch-zusezen seyn, und selbst im Fall ihrer Bewilligung wür-den sie viel gehäßiger als in Fürstenthümern scheinen,weil die Unterthanen nicht nur an der herrschenden Cor.xoration keinen Antheil, sondern auch von derselben we-niger indirekten Vortheil haben als von einem individuel-len Fürsten, indem alle ehrenvollen und einträglichenAemter gewöhnlich von den Bürgern selbst bekleidet wer-den, mithin den Unterthanen zur Befriedigung ihres Ehr-geizes (für welchen die Menschen sonst vieles thun) oderzur Erwerbung von Reichthümern im Dienste der Re-publik, weniger Spielraum, weniger Hoffnung übrig bleibt.Daß endlich eine freye Communität, gleich den Fürsten,berechtiget sey, mancherley gemeinnüzige Anstaltenaller Art, Stiftungen für die Erziehung der Jugend,die Verpflegung der Kranken und Armen, die gemeinsameSicherheit und Bequemlichkeit u. s. w. zu errichten, ver-steht sich von selbst, da das Recht zu dergleichen Wohltha-
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