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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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MI im Grund auch allen andern Menschen zukömmt; 70 >es sind aber dergleichen gemeinnüzige Anstalten in Re-publiken noch »m so viel schiklicher und zwekmäßiger,da sie theils schon in der Natur einer Communität lie-gen die auf den Nuzen von vielen Rüksicht nimmt/ theilsdie Corporation selbst/ als welche keine sichtbare physischePerson ausmacht , beynahe nur durch solche Werke äußereEhrfurcht erweken/ ihre Macht an Tag legen und demAug erscheinen lassen kann. — Das Gebiet der Republi-ken ist zwar/ wie daS der Fürsten, ursprünglich immerunbedeutend, indem alles in der Welt einen kleinen An-fang hat; allein gleichwie durch Eintracht geringe Kräftewachsen, so können auch die Republiken theils durch all-mählige Vergrößerung der Territorial-Besizungen/ theilsdurch mancherley vortheilhaste Verträge ihre Landesherr-liche Macht bis auf einen nicht zu bestimmenden Graderweitern. Zwar gehe» ihnen die großen und schnellenErwerbungs - Mittel durch Heyrathen und Erbschaftengänzlich ab; aber durch Käufe, Täusche, Schenkungen,durch Eroberungen in gerechtem Krieg und darauf er-folgte Abtretungen, können sie nicht nur die Zahl und denUmfang ihrer Domaincn bedeutend vermehren, sondernrS ist ihnen, gleich den Fürsten vergönnt, auch ohne Er-werbung des Grund-Eigenthums, durch allerley vortheil-hafte Verträge, wie z. B. durch ungleiche Bündniße, be-dingte oder unbedingte Unterwerfungen, Schuz- undSchirmherrschaften, einzelne Concessionen u. s. w. ihreRechte und ihren Einfluß auch in dem Land eines ande-ren auszudehnen, sich dadurch nüzliche Freunde zu schaf-fen , ihre eigene Macht zu stärken und mittelst dessen die

so) D. H. Cav. 38.