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Unabhängigkeit zu sichern. s,) ES scheinen sogar die Re-publiken hierin einige Vortheile zu haben, da sie/ we-nigstens in ruhigem Zustand/ gewöhnlich billigere Ver-träge schließen , dieselben auch meistentheilS treuer halten,weil die contrahirende Person stets die nemliche bleibtund es schwer hält in zahlreichen Versammlungen dieBrechung von Verträgen durchzusezen. Ihr Schuz istin der Regel uneigennüziger, ihre Hültteistung unpar-thevischek/ ihr Einstuß wird daher weniger gefürchtet;allein alle diese Vortheile werden oft wieder durch andereJnkonveniente, wie z. B. den Mangel an Macht und in-nere Entzweyung ausgewogen. — Von den möglichenMißbräuchen der Gewalt zur Erweiterung ihres Gebietswollen wir hier nicht reden; es gelten darüber die nem-licken lNrundsä'ze, welche seiner Zeit bey den Fürstenthü-mern eutwikelt worden sind; doch wird man gestehenmüssen, daß dergleichen Usurpationen, Invasionen, Spo-liatione», Sekularisationen u. s. w., wenn auch nichtohne Beyspiel, dock im Allgemeinen von Seite der wah-ren Republiken seltener sind.
Hinwieder sind den Republiken in Ausübung ihrerHerrschaft von der ewigen Gerechtigkeit die nemlichenSchranken wie den Fürsten vorgezeichntt/ und wir brau-chen uns dabey nicht lange aufzuhalten, da diese Schran-ken schon oben bey Auszählung der Befugniße selbst an-geführt oder wenigstens angedeutet worden sind. DaS^göttliche Gefez der Gerechtigkeit und Liebe ist über siewie über die Einzelberren und alle andere Menschen.Sich mit ihren eigenen Rechten zu begnügen, fremde
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21 ) B. II. Cap. 43.