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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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Rechte nicht zu beleidigen, sondern vielmehr mit ihrerMacht möglichst zu schüzen und wohlzuthun: — daS istihre Pflicht, die ihnen weder von den Bürgern noch vonden Unterthanen übertragen, sondern von dem oberstenHerrn und Gesezgeber selbst auferlegt ist. Positive Ver-träge, mit Fremden oder Einheimischen geschlossen, kön-nen auch hier zu jenen natürlichen Pflichten etwas hin-zuftzen oder davon wegnehmen oder bloße Liebes-Pflich-ten zu rechtlichen Schuldigkeiten erheben: und dergleichenVerträge müssen heilig gehalten werden, darum weildurch dieselben der andere contrahirende Theil ein Rechterworben hat, welches ihm ohne Beleidigung der natür-lichen Gerechtigkeit nicht mehr entrissen werden kann.Ueber die eigenen Befugnißc hinauszugehen, sich auchnur zu viel in die Privat. Angelegenheiten der Untertha-nen zu mischen, und gleichsam alles regieren zu wollen,wäre den Republiken noch viel nachtheiliger als den Ein-zelherren, wegen der Schwierigkeit der Versammlungenund wegen dem großen Zeitaufwand, den die kollektiveBehandlung aller Geschäfte erfordert. Wollen sie aufdie freyen Privat-Handlungen ihrer Unterthanen einwir-ken, die Ausübung der einen oder die Unterlassung deranderen begünstigen: so bleibt ihnen, wie den Fürsten,noch das große Gebiet erlaubter AnlokungS- und Ablo-kungö-Mittel, die Macht des Zutrauens, die freywilligeNachgiebigkeit der Schwächeren in allen Colltsionen übrig;mächtige und schöne Mittel, durch deren kluge Benuzungselbst eine mehr als gewöhnliche Herrschsucht rechtmäßigbefriedigt werden kann. as > Zur Behauptung und mög-lichsten Sicherung ihrer Privat-Rechte sind endlich den