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Würden der Republik, oder auch nur die Stellen iKgroßen Rath von Rechtens wegen erbten/ hat so langdie Welt sieht noch nicht existirt. Unter den Mitgliedernder Genossenschaft geht immer eine förmliche und freyeWahl vor sich; fällt sie auch bisweilen auf die Söhneder Verstorbenen, so ist dieses weder gesezlich noch aüge.mein oder immerhin üblich: und warum sollten die Nach.kommen verdienstvoller Magistraten, die durch Traditionihrer Vater von Jugend auf gute Kenntnisse und Gesin.nungen eingesogen haben, mehr als andere von der Wahl-fähigkeit ausgeschlossen seyn? Hätten sie ein wirklichesErbrecht, so würde nicht nur die Wahl selbst überflüssigseyn, sondern die Erben müßten die betreffende Stellealö ihr Eigenthum fordern können, dieselbe müßte veräu.ßcrlich seyn und bisweilen auch auf Weiber und Seiten-verwandre übergehen, wovon man noch in keiner Repub-lik Beyspiele gesehen hat. Man erbt, genau zureden,nicht einmal das Bürgerrecht; denn bey aller Begünsti-gung der Bürgers, Söhne, um in die Genossenschaft ein-zutreten, ist «in Aeruö der Aufnahme, wenigstens eineEinschreibung in die Bürger. Rolle, immer erforder-lich, io) und diese wird hinwieder nicht ohne die vorlätt-sige Erfüllung gewisser Bedingungen ertheilt. Wenn end-lich auch , was nicht zu vermuthen und sogar unausführ-bar ist, irgend eine freye Communität in ihrem Inner«dergleichen widersinnige Statuten machen und die Stel-
30J Siehe Aristoteles Polit. D. III. cap. 1. was das WortBürger bedeute. Zu Venedig mußte jeder Nobili, wenner-LaS ein und zwanzigste Jahr Alters erreicht hatte, demGenat eine Bittschrift eingeben um in baS goldene Bucheingeschrieben zu werden, von Aeal GtagtSkunst B. HeS. S99>