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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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len und Aemter selbst erblich erklären wollte r so würdensich zwar die mittelst dessen in ihren Rechten und Hoff.nungen zuriikgesezten Bürger darüber zu beklagen haben,nicht aber die Unterthanen der ganzen Republik, alswelche dadurch allein in ihren Rechten nicht beleidigetwürden, und denen also solche Thorheit an und für sichgleichgültig seyn könnte.