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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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Siebenzehntes Capitel.

Modifikationen, die aus der kollektiven oderrepublikanischen Herrschaft entspringen.

I. Die Genossenschaften sterben nicht aus, wenn gleich ihre ein,zelnen Mitglieder sterben.

H. Die innere Verfassung der freyen Communjtät bleibt immerdie Hauptsache; denn auf ihr beruht das Fundament des GraatS,die Existenz des herrschenden Subjektes selbst.

III. Die Magistraten einer Republik stehen in einem ganz andere»Verhältniß gegen ihre Mitbürger als gegen die äußeren An-gehörigen der ganzen Genossenschaft, und diese beyden Ver-hältnisse können ohne Ungerechtigkeit nicht mit einander ver-wechselt werden.

IV. Die Republiken, als aus vielen Mitgliedern bestehend, bedür-fen weniger äußere Beamte und Diener; ste besorgen größ-teutheils ihre eigenen Geschäfte selbst. — Wichtige und merk-würdige Folgen dieses UmstandeS.

V. Die Unterthanen der Republiken sind nur gegen die ganze Com-munität verpflichtet, nicht gegen die einzelnen Mitglieder.Schädliche Folgen der Mißkeunung dieser Regel.

VI. Die Bürger und Magistraten einer freyen Republik genießenjedoch bey gleichen äußeren Glüksumständen eines höheren na-türlichen Ansehens, und der vatrieische Adel glänzt mehr alSder Land - und Dienst-Adel in ihrem Gebiet.

VII. Die Republiken haben weniger Mittel zur Erweiterung ihrerBesizungen als die Einzclherren, und ihr Gebiet ist daher ge-wöhnlich kleiner.

Obgleich nun eine Republik, als unabhängige Corpora-tion, als freye GutSbesszerin, in die Classe der Grund-