m
und Landesherren oder der sogenannten Patrimonial-Für-sten übergebt und in dieser lezteren Rüksicht die nemli-chen Landesherrlichen Rechte auszuüben und die nemli-chen Pflichten zu erfüllen hat: so entstehen doch (wie beyden militärischen und geistlichen Staaten) aus der Natureiner collekliven Herrschaft, aus der gleichzeitigen Exi-stenz zweyer verschiedener Verhältnisse, des republikani-schen und des herrschaftlichen, mancherley merkwürdigeModificationen, welche den Republiken eigen stnd, undihr StaatSrecht wie ihre Politik theils verwikelter, theilsschwieriger machen. Die vorzüglichsten und wichtigstenderselben sollen in dem gegenwärtigen Capitel dargestelltund abgehandelt werden.
Die erste charakteristische Eigenheit der Republikenbesteht darin, daß sie, gleich allen Corporatio-ne« oder Genossenschaften, niemalen auS-sterben, obfchon ihre einzelnen Mitglieder dem natür.lichen Tod unterworfen stnd. Die neu eintretenden oderaufgenommenen Bürger und Stellvertreter fticcediren all-mählig und unmerklich in die Rechte der abgehenden,wobey man in Sachen und Formen nicht die mindesteVeränderung bemerkt; der Tod einer Genossenschaft be-steht nicht in dem physischen Tod ihrer Mitglieder, alswelche stets durch andere ersezt werden, sondern in derAuflösung ihres Verbandes unter einander, welche vielspäter erfolgt und mit dem gänzlichen Auslöschen eines,fürstlichen Geschlechts ohne alle Nachfolger >> vergliche«werden kann. Bis dahin bleibt die herrschende PersonJahrhunderte hindurch immer die ucmliche; sie ist nie
i) B. II. S. 587- 589«