Band 
Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
JPEG-Download
 

250

waltet werden: so kann dabey die freye Communi-tät it»ihrer Selbstständigkeit immerhin fortdauern; der Staat(um in der gewöhnlichen Sprache zu reden) geht deßwe-gen nicht zu Grund; wenn aber die Eintracht unter denBürgern (den Mitgliedern jener Communikat) bedeutendgestört oder gar ihre künstliche Verbindung aufgelöstwird, so fällt mit der herrschenden Person auch ihr Ge-biet, ihr Volk und alles äußere Glük hinweg; das Ver-band mit den Unterthanen hört ebenfalls auf; dieselbensind gleich zerstreuten Schafen sich selbst überlassen undverwaiset, müffeu neue Herren suchen oder annehmen,,und der bisherige Staat geht nothwendig zu Grund. z)Also ist es keinem Zweifel unterworfen, daß die innereVerfassung der freyen Communilät, das Verhältniß derBürger unter einander, die Fortdauer ihrer Union undihrer Eintracht/ immerhin der Hauptzwek jeder republi-kanischen Regierung seyn wird und seyn muß, weil vonihr die Existenz des herrschenden Subjektes, mithin desStaates selbst abhängt. Wenn man daher die Geschichteund die Geseze der verschiedenen Republiken studirt, sofindet man sie beynahe beständig mit den Regeln und Ver-ordnungen für ihr inneres künstliches Gemeinwesen, mitmöglichster Vorbeugung oder Heilung einschleichenderKrankheiten und Gebrechen beschäftiget, wobey dann frey-lich oft die gebrauchten Mittel ärger als das Nebel sindund neue Krankheiten veranlassen die sonst nie entstandenwären. Daß auch die Republiken diesem ihrem nächstenSelbsterhaltungS.Zwek die vorzüglichste Aufmerksamkeitwidmen, ist ihnen nicht nur erlaubt, sondern sogar ihrePsiicht, in so fern sie keine fremden Rechte beleidigen.

S) Dcrgl. B, n. S. ;ö 7 - 589 > item S. üvl-üor.