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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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biger, in dieser Eigenschaft, die gleichen Verbindlichkei-ten wie der Schuldner zu erfüllen hat. Daher muß im-mer wohl unterschieden werden, welche Verordnungen nneallein die Bürger, welche hingegen nur die Unterthanenverpflichten, und welche allenfalls beyde zugleich angehenkönnen; ein Umstand der die Regierung in Republikenallerdings etwas schwieriger macht; denn eS hält in derThat schwer und bedarf wenigstens eines sehr lebendigenGefühls der Gerechtigkeit stch jeden Augenblik in andersVerhältnisse zu denken, hier als Herr, dort als Mitbür-ger zu handeln, bald das Fürsten. Recht, bald wiederdas Republikcn-Recht zu handhaben, und beyde nie miteinander zu verwechseln. Nur die göttlichen oder natür-lichen Geseze sind allgemein und für jedermann verbind-lich, die menschlichen hingegen gelten blos für diejenigen,denen sie gegeben sind und müssen also verschieden seyn».Nur die angcbornen Rechte kommen allen Menschen zuund sind für alle gleich, die erworbenen aber sind beyjedem ungleich und erfordern daher verschiedene Geseze.So ist auch außer den allgemeinen Menschenpflichten je-der nur zu demjenigen verbunden, was aus der Naturseines Verhältnisses oder seinen eingegangenen Verspre-chungen fließt; ihn zu etwas mehrerem, oder zu etwasanderem zwingen zu wollen, hieße ihm das Seinige rau-ben, ihn in seinen Rechten beleidigen. Die Anwendungdieser Regel auf republikanische oder kollektive Herrschaf-ten verdient einer ganz besonderen, ziemlich interessantenErörterung, und man würde sich sehr irren, wenn manglaubte, daß dieselbe nur den eigentlichen Bürgern gün-stig , aber der persönlichen Freyheit der Unterthanen nach-theilig wäre. Vielmehr sind diese lezteren in den meistenRüksichten (was die äußeren Privat. Handlungen betrifft)