Ungleich freyer al6 die Mitglieder der herrschenden Ge-nossenschaft selbst. Zwar wäre eS ungereimt und widerdie Natur, daß ein Diener oder Unterthan bey den Ver-sammlungen der Communität, zu deren er nicht gehört,sich einfinden, alldort rathen, wählen und stimmen müsse,eben so ungereimt als einen wirklichen Bürger davonauszuschließen. Me die Geseze, die mannigfaltigen, oftsehr beschwerlichen Pflichten, welche dem leztercn in die-ser Rüksicht aufgelegt sind, gehen den ersteren nichts an;er hat die Vortheile nicht und mithin auch nicht die Be.fchwcrden. Von einem Bürger, als solchen, kann manz. B. Steuern, Kriegsdienste und mancherley unentgeld.liche Arbeiten forderen, weil er dieselben zum Theil fürseine Sache leistet, von einem Untergebenen aber nicht,weil er keinen Antheil an diesem gemeinen Wesen hat;wenigstens ist die Hülfleistuug dieser lcztcren nicht unbe-dingt und beruht auf ganz anderen Gründen. Die Bür-ger sind oft gewissen, zum Theil lästigen Disciplinen,Prachtgesezen, mancherley Polizey-Ordnungen u. s. w.unterworfen, von denen wir anderöwo mehr reden wer-den, und die zur Erhaltung der Einigkeit der ganzenGenossenschaft, so wie für den guten Gang der Geschäftenöthig sind; gegen die Unterthanen aber wären derglei-chen Beschränkungen der Privat-Freyheit durchaus zwek.los, mithin überflüssig. Gleiche Erbtheilungen unter denKindern, Verbot von Primogenitur-Vorzügen, allzuna-hen Familien. Heyrathen u. f. w. sind im Innern einerRepublik, wo nicht absolut nothwendig, doch wenigstenszwekmäßig und nüzlich, theils um die freundschaftlichenBande zwischen den Bürgern selbst zu vervielfältigen,theils um der allzugroßen Anhäufung des Reichthums beyeinzelnen Bürgern und ihrer dießörtigen Uebermacht vor-
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