mäßigen soll. AuS der Eigenschaft der Bürger/ als sol-cher, fließt z. B. daß sie den Magistraten keinen Eidschwöre»/ sondern die Magistraten schwören ihnen odervielmehr der Republik selbst den Eid; hingegen ist eSganz natürlich, daß die Unterthanen , oder wenigstens dieunmittelbar verpflichteten Städte/ Vasallen u. s. w. denMagistraten zu Handen der ganzen souverainen Commu-nität einen Eid der Treue schwöre«/ weil man nicht al-les mit Gewalt erzwingen kann/ sondern auf frevwilligePflicht. Erfüllung muß zählen können. Ein Bürger derherrschenden Republik kann zweytenö nicht in allem demnemlichcn Richter unterworfen seyn/ wie der Unter-than/ denn er soll/ wie dieser/ nur Gleiche oder Mäch-tigere über stch haben. Ein solch besonderer Gerichtshofist sogar zur Handhabung der Gerechtigkeit/ zum Beßrender klagenden Gegenparthey selbst nothwendig; denn ge-wöhnliche Unterrichter/ durch Furcht/ persönliche Freund-schaft oder Mangel an Macht gehindert/ dürften undkönnten oft gegen einen angesehenen Bürger oder Magi-strat keinen werkthätigen Schuz verschaffen; nur derje.nige kann sein Richter seyn der auch mächtiger ist als er/der zur Erfüllung seines Urtheils zwingen kann/ und die-ser Mächtigere ist niemand anders als die Magistratur der
z) So war es aucb in den älteren Schweizerischen Republikenvor der Revolution. Daß in den neuern hingegen Bürgerund Nicht-Bürger ohne Unterschied der Regierung schwörenmüssen, wahrend diese hingegen ihnen nicht schwort, ist nocheine Folge oder Nachahmung des revolutionären Bürger -Ei-des, durch welchen die herrschende Sekte, obschon sie selbst ankeinen Gott und keine Pflicht glaubte, sich des Gehorsams al-ler übrigen zu versichern suchte; im Grund aber ist dieser Ei-den wahren republikanischen Trundsäzeu ganz zuwider.