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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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Republik oder in besonders wichtigen Fällen die höchsteGewalt, die oberste Versammlung selbst. Eben so hat einBürger der herrschenden Republik billiger Weise einennäheren Anspruch auf die Stellen, Aemter und Benefizien-er Societät, deren Mitgenosse er ist; er trägt die Be-schwerden, warum sollte er nicht auch die Vortheile ge-nießen? von ihm läßt sich im Allgemeinen auch mehr Ei-fer und Uneigennüzigkeit als von den Äußeren erwarten,weit die gemeinsame Sache zugleich seine eigene ist. Selbstzu denjenigen Aemtern und Bedienungen, von welchendie Unterthanen nicht gesezlich ausgeschlossen sind, sollalso der Bürger in der Regel den Vorzug haben, woferner die nöthigen Kenntnisse zur Erfüllung des betreffende»Amtes besizt, denn dieses erfordert sowohl die Billigkeitals die wahre Politik, welche stch nie nngestraft von derersteren entfernt. Gleichwie ferner die Republik, alsfreye Corporation, in Dingen die von ihrer Willkühr ab-hängen und wodurch sie niemand in dem Seinigen belei-diget, von ihrem Willen zu dispenstren, Privilegien undBegünstigungen zu ertheilen befugt ist: so kann ste sol-ches auch gegen ihre Bürger thun und es ist natürlich, daßste dieses Recht eher für dieselben als für andere ausübe,theils weil ste ihr die näheren stnd, theils um ste docheiniger Maßen auszuzeichnen und ihnen für so viele an.dere Beschwerden einen Ersaz zu geben. So kann z. B-die Republik ihren Bürgern die Retributione» von eini-gen Regalien erlassen, ste von gewissen Taxen und Spor-teln, von den ihr gehörigen Brüken- und Straßen-Zöl-len befreycn, welche ein Fürst auch nicht an sich selbst be-zahle» würde; ihnen die Jagd auf den Domainen derRepublik (aber nicht auf freyen Privat-Gütern) erlau-ben, weil die ganze Communität dieses Recht nicht selbst