snSüben kann u. f. w. Wenigstens hängt eS von ihremGulfinden ab, ob sie solches thun wolle oder nicht. Nunist cö freylich nicht zu läugnen/ daß dergleichen Distine-lionen, die vielen Menschen zu Theil werden/ im tägli-chen Leben sich äußeren und alle Augenblike den Unter-schied zwischen Bürgern und Nicht-Bürgern fühlen las-sen, auch den Neid der Unterthanen erweken und die kol-lektive Herrschaft unangenehm machen; aber sie stießenaus der Natur der Sache und eS liegt in denselben garkeine Ungerechtigkeit/ denn niemand wird dadurch in demSeinigen beleidiget; auf bloße Vortheile und Begünsti-gungen hat nicht jedermann Anspruch/ und in Dingen dieman niemanden absolut schuldig ist, die von der Wohl-that eines anderen abhänge«/ kann eine Communitäi wieein Privatmann, eine Republik so gut als ein indtvi-duellcr Fürst gegen die einen freygebiger und großmüthi-ger als gegen die anderen seyn. Zudem genießen die Bür.ger der Provinzial-Städte und Landschaften oft in ihremBezirk ganz ähnlicher Vortheile und Begünstigungen, dieden Genossen der herrschenden Communität nicht zukom-men; sie bekleiden ausschließend die Stellen und Aemterihres Gemeinwesens; sie sind von gewissen Zöllen und an-deren Local-Abgaben bessern; sie üben Jagd und Fi-scherey auf ihrem Communal-Eigenthum; man nennt siedeßwegen nicht Privilegirte/ und was sie für sich anspre-chen, das sollen sie auch anderen gönnen, wenn es schondem Grade und dem Umfange nach größer ist. Jene Be-günstigungen sind sogar nicht ohne Nuzcn, theils um dieBürger der freyen Republik doch einiger Maßen anSzu-zeichnen, ihre Ueberlegenheit an den Tag zu legen unddadurch freywilligeren Gehorsam zu bewirken, theils umsie selbst desto fester an einander zu knüpfen und an die
Sechster Band. Id